ALGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
PREISANGEBOTE
1. Preisangebote werden ohne Verpflichtung aufgestellt und können jeden Augenblick angepaßt werden indem sich eine Änderung ergibt bezüglich den Materialkosten, Löhne, Soziallasten oder eines anderen preisbestimmenden Faktors.
2. Die Preise sind aufgestellt den Angaben der Preisfrage gemäß. Unvorhergesehene Arbeiten oder Schwierigkeiten haben eine Preisänderung zufolge.
3. De erwähnte Liefer- oder Ausführungstermine werden nur annähernd aufgegeben.
4. Die aufgegebene Preise dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an Dritten weitergegeben werden.
AUFTRaGE
5. Alle Voraussetzungen im Widerspruch mit unseren allgemeinen und besonderen Verkaufsbedingungen sind nichtig und werden als unvereinbar betrachtet.
6. Äufträge sind nur verbindlich nach unserer schriftlichen Bestätigung und unter Vorbehalt der Genehmigung unserer Kreditversicherungsgesellschaft.
7. Es wird erwartet daß den Vertrag auf unserem Hauptsitz abgeschlossen wurde.
LIEFERUNG UND/ODER AUSFuHRUNG
8. Bei Annulierung eines Auftrags namens der Auftraggeber ist ein Schadenersatz im Höhe von 20 % auf dem Gesamtbetrag schuldig oder ein entsprechender Teil dieser Preis im Falle teilweiser Annulierung. Wir sind berechtigt einen totalen Schadenersatz zu fordern indem die Art der Auftrag oder das Ausführungsstadium dazu Anlaß gibt.
9. Die Zufahrtswege sollen genügend gehärtet und gut befahrbar sein bis zum Eingang des Gebäudes, ungeachtet den Wetterverhältnissen.
10. Die Ausstattung und Einrichtungen auf dem Arbeitsfeld sollen den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.
11. Bevor Anfang der Arbeiten soll das Gebäude mit Glasfenstern ausgestattet sein und außerdem feuchtigkeistbeständig, Temperaturschwankungen widerstandsfähig und windfest sein. Eventuelle Heizungskosten um eine Innentemperatur von minimum
10°C zu erreichen, sind zu Lasten des Auftraggebers.
12. Unser Auftraggeber wird während der Ausführung der Arbeiten einen Warenaufzug für vertikalen Transport, eine Stromversorgung (220 V – 20 Ampère) undAbfallcontainer zur Verfügung stellen.
13. Ein ausreichend großer und abschließbarer Raum wird zur Verfügung gestellt für Aufbewahrung von Materialien.
14. Alle Kosten zufolge Diebstahl, Verlußt oder Beschädigung auf dem Arbeitsfeld sind zu Lasten des Auftraggebers.AUSFÜHRUNGSTERMIN
15. Der bei dem Auftrag angegebenen Ausführungstermin wird von uns so gut wie möglich befolgt. Hierbei werden ebenfalls die Termine unserer Lieferanten und/oder Herstellungstermine für Maßarbeit berücksichtigt. Alle Waren die von N.V. InterSystems geliefert werden, bleiben Ihr Eigentum bis Sie völlig bezahlt sind.
16. Indem auf Grund den Arbeitsfeldverhältnissen, wir die Arbeiten nicht starten können am vorhergesehenen Anfangsdatum, werden die verlorene Arbeitsstunden und Reisespesen angerechnet. Dies ist auch den Fall wenn wir unsere Arbeiten nicht ordentlich ausführen können zufolge Behinderungen anderer Vertragspartner. Sie können sich nur berufen auf die Kompetenz des Belgischen Gerichts indem Sie Ihren Mitvertragspartner die allgemeine Verkaufsbedingungen als Teil der Auftrag abzeichnen lassen.
17. Bei jeder Planungsänderung hat die Ausführung anderer von uns geplannten Arbeiten Vorrang vor dem jeweiligen Auftrag.
18. Indem die Arbeiten mit mehr als 3 Monate verschoben werden, sind wir berechtigt der unter Punkt 19 erwähnte Revisionsformel gemäß, die Preise zu ändern, sogar wenn im Vertrag einen Einheitspreis vereinbart wurde.
PREISE UND FAKTURIERUNG
19. Es sei denn, anders vereinbart, werden die Preise revidiert den nächsten Formelgemäß: p=P(0,40*s/S + 0,40*i/l + i/l + 0,20)mit P = den Betrag der auf Basis des Vertrags aufgestellten Statuss = der durchschnittlichen Stundenlohn den gilt am Anfangsdatum der imForderungsrapport vorausgesetzte Periode, erhöht um den Prozentsatz an Soziallasten und Versicherungsprämien. S = der selben durchschnittlichen Stundenlohn auf Datum daß den Vertrag abgeschlossen wurde. i = die Indexziffer die berechnet wird auf Basis der jährlich auf dem Baumarkt wichtigst verarbeitete Materialen und Rohstoffe. Hierbei soll den Kalendermonat der dem Anfangsdatum vorausgeht der im Forderungsrapport vorausgesetzte Periode berücksichtigt werden. I = dieselbe Indexziffer beziehungsweise des Kalendermonats der dem Monat vorausgeht in dem den Vertrag abgeschlossen wurde.
20. Alle völlig oder teilweise ausgeführten Arbeiten oder gelieferten Waren, werden monatlich fakturiert. Die Endrechnung wir aufgestellt wenn die Arbeiten vollendet sind.
21. Als Abweichung des öffentlichen Rechtes, sollen alle ausgeführten Mehrarbeiten, auch bei mündlichem Vertrag, fakturiert werden.
22. Eventuelle Beanstandungen beziehungsweise Fakturierung sollen schriftlich erstattet werden innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum.
ZAHLUNGEN
23. Alle Rechnungen sind bezahlbar in Genk, bar und ohne Preisnachlaß, wenn nicht schriftlich anders vereinbart.24. Bei Nichtzahlung am Verfallstag, wird den Rechnungsbetrag von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung um 10 % erhöhert, zu einem Minimumbetrag von 75,00 euro, als Pauschalschadenersatz, ungeachtet den rückständigen Zinsen.
25. Bei Nichtzahulung der Rechnung am Verfallstag, werden jährlich rückständige Zinsen um 10 % ohne Inverzugsetzung und von Rechts wegen verrechnet.
26. Bei jeder verspätete Zahlung sind wir berechtigt um alle weitere Lieferungen und Arbeiten auf zu schieben, die nichtbezahlte Waren zurückzuholen und die unverzügliche Bezahlung aller anderen Schuldforderungen zu beanspruchen. Im solchen Fall werden die eventuelle Bezalungszeitlimiten von Rechts wegen verfallen.
27. Eventuelle minimale Defekte berechtigen den Auftraggeber nicht wichtige Bezahlungen einzubehalten.
RESOLUTIVE BEDINGUNGEN ODER BESTREITUNGEN
28. Im Todesfall, bei Konkurs, Anforderung Konkordat oder Zahlungseinstellungen namens des Auftraggebers, sind wir berechtigt den Vertrag von Rechts wegen als gebrochen zu betrachten zu Lasten des Auftraggebers.
29. Alle Bestreitungen werden von den Gerichten des gerechtlichen Arrondissements Tongeren erledigt. Wechsel ziehen beeinträchtigt dieses Verfahren nicht.